Rechtlicher Status
Die Laubholzmistel steht in Deutschland nur unter dem allgemeinen Artenschutz nach §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sie ist weder besonders noch streng geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Deshalb ist es erlaubt die Mistel von (Obst-)Bäumen zu entfernen.
Auch der Schnitt außerhalb des Winters (zwischen 01.03. und 30.09.) ist erlaubt, da dieser unter Pflegeschnitt nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG fällt. In dieser Zeit sollte man allerdings darauf achten, keine Vogel-Brutstätten zu beeinträchtigen.
Sollte sich der betreffende Baum nicht in Ihrem Besitz befinden muss natürlich das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden. Bei öffentlichen Alleebäumen ist dies i.d.R. die jeweilige Gemeinde oder der Kreis. Diese haben meistens keine Einwände zu der Entfernung und unterstützen tatkräftig durch das Entfernen des Schnittguts.
Leider hält sich immer noch das Gerücht, dass die Mistel unter besonderem Naturschutz stünde und nicht herausgeschnitten werden darf. Das ist nicht korrekt!
Für gewerbsmäßgies Sammeln ist eine Erlaubnis der zuständingen Naturschutzbehörde erforderlich.